Grundsätzlich
kann jeder Beschäftigte mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen. Die Zulässigkeit
ergibt sich bereits aus
dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Berufsfreiheit (Art.
12 GG).
Trotz des
Grundsatzes der Berufsfreiheit kann es Einschränkungen geben, die sich
auf Nebentätigkeiten beziehen.
Eine Nebentätigkeit kann evtl. dann problematisch werden, wenn in
nennenswertem Umfang berechtigte betriebliche
Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Das kann mehrere
Gründe haben wie z. B. den Zeitfaktor oder
direkte Konkurrenz zum Angebot des Arbeitgebers. Wer immer morgens um 6
Uhr im Betrieb seinen Mann/Frau
stehen muss, dem kann der Arbeitgeber z. B. die Nebentätigkeit als
Barmann/Frau mit Arbeitszeiten von 22 Uhr
bis 4 Uhr verbieten, weil hier eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit für die Haupttätigkeit zu erwarten ist.
Da Sie im Network
Marketing Ihre Zeit frei einteilen können und nicht an feste
Arbeitszeiten gebunden sind, dürfte
dieser Punkt kaum gegeben sein. Sie sollten aber im Network Marketing
keine Kosmetik vertreiben, wenn Ihr
Arbeitgeber Kosmetik herstellt.
Ihr Arbeitgeber
kann Ihnen in jedem Fall die Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsplatz
verbieten, denn das könnte
Sie und Ihre Kolleg/innen wieder von der Arbeit abhalten. Viele
Arbeitgeber erlauben es aber in den Pausen, das
sollte in jedem Fall vorher geklärt werden.
Um auf der
sicheren Seite zu sein, bitten Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt um
Genehmigung, die er Ihnen nur aus
wichtigem Grund verwehren darf, den er Ihnen auch nennen muss. Tun Sie
nichts hinter dem Rücken Ihres Chefs!
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