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Geschrieben von Norbert Warnke   
Mittwoch, 2. April 2008
 Nach deutschem Recht ist jede Aussage, die in der Werbung für rechtlich zu den Lebensmitteln zählenden Produkten (Nahrungsergänzung zählt als Lebensmittel) oder Kosmetika, die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, gesetzlich verboten.

ImageGesundheitsbezogene Werbung 

Gerade im Network Marketing sind viele Wellnessprodukte erhältlich, für die nicht selten mit Aussagen über Heilung, Linderung oder Vorbeugung vor Krankheiten oder gesundheitliche Auswirkungen geworben wird. Als Networker übernimmt man hier gern Aussagen, die auch schon die Upline verwendet oder die andere Networker auf ihren Webseiten verwenden.

Doch VORSICHT!

Nach deutschem Recht ist jede Aussage, die in der Werbung für rechtlich zu den Lebensmitteln zählenden Produkten (Nahrungsergänzung zählt als Lebensmittel) oder Kosmetika, die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, gesetzlich verboten. Das Verbot gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel und Kosmetik gilt bereits dann, wenn die Werbung Hinweise auf körperliche Zustände oder auf Wirkungen des Produkts enthält, die von einem flüchtigen Durchschnittsverbraucher mit Krankheiten in Verbindung gebracht werden können.

Dieses Gesetz (§ 12 LFGB ) hat auch seinen Grund, denn es soll verhindern, dass sich Händler als Hobbyärzte aufspielen und Waren als Wunderheilmittel gegen alle möglichen Krankheiten anpreisen. Dies kann im Einzelfall sogar lebensgefährlich sein, denn ohne besondere Ausbildung z. B. als Arzt, Apotheker oder Heilpraktiker fehlt einfach das Wissen, die Auswirkungen bestimmter Inhaltsstoffe auf den menschlichen Körper und eventuelle Wechselwirkungen mit gleichzeitig verwendeten Medikamenten oder körperlichen Zuständen (Allergien, Empfindlichkeiten) zu überblicken. Ein Händler darf niemals Arzt spielen, schon gar nicht, um seine Produkte besser verkaufen zu können.

Bei Zuwiderhandlungen in diesem Bereich drohen teure Abmahnungen, Unterlassungsklagen und ggf. sogar Anzeigen - und dies auch völlig zu Recht!

Es gibt hier jedoch eine Ausnahme. Ausgenommen vom Werbeverbot sind Aussagen, die der Händler gegenüber Angehörigen von Heil- oder Heilhilfsberufen macht. Ärzten, Apothekern und Heilpraktikern gegenüber (also Menschen mit entsprechender Ausbildung) dürfen auch Gesundheitsaussagen verwendet werden.

Wellnessprodukte und Nahrungsergänzungen lassen sich aber auch ohne Gesundheitsaussagen verkaufen. Viele Menschen wissen schon genau, welche Art Produkt sie suchen und hier kann man mit Aussagen über Verarbeitung, Inhaltsstoffe und Qualität punkten. In jedem Fall sind aber gute Produktkenntnisse in diesem Bereich sehr wichtig.

© 12.2007 by Norbert Warnke

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