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Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 142/09) sind Abmahnungen nicht nur per Fax oder Post, sondern auch per E-Mail möglich und gelten als zugegangen auch wenn keine tatsächliche Kenntnisnahme des Abgemahnten vorliegt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch eine Abmahnung per E-Mail, die durch eine Firewall abgefangen wird, als zugegangen beurteilt werden muss.
Abmahnung nun auch per eMail
Spam-Ordner: Tägliche Überprüfung ein Muss?  (lifepr) Berlin/Düsseldorf, 05.02.2010 - Ja, nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 142/09) sind Abmahnungen nicht nur per Fax oder Post, sondern auch per E-Mail möglich und gelten als zugegangen auch wenn keine tatsächliche Kenntnisnahme des Abgemahnten vorliegt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch eine Abmahnung per E-Mail, die durch eine Firewall abgefangen wird, als zugegangen beurteilt werden muss. Die Email in der Firewall sei im Machtbereich Abgemahnten angekommen und gelte als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die Email zur Kenntnis genommen werden würde. Das Risiko eines Verlustes liegt allein beim Abgemahnten. Für die Abmahnung genügt es demnach, dass die E-Mail an den Empfänger versandt wurde, eine Verhinderung der Kenntnisnahme aufgrund einer Firewall, eines Spamfilters oder eines schlichten nicht abrufen des E-Mail-Account hat der Empfänger zu vertreten. Dies bedeutet für die Praxis, dass man jedem Mandanten der wirtschaftlich werbend Kontakte zur Außenwelt unterhält raten muss täglich seine E-Mail und auch seinen Spam-Ordner zu kontrollieren. Diese Entscheidung verwundert in mehrfacher Hinsicht. Es scheint sehr fraglich, ob diese Rechtssprechung sich durchsetzt.
Autor: Referendar Markus Hörz für Baumann & Wilschke (www.baumann-wilschke.de )
Die Kanzlei ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V. Kommentar der Redaktion Ob Urteil oder nicht, es sollte so oder so jeder Empfänger einer Abmahnung per eMail diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch ohne dieses Urteil wäre die Alternative nach Fristverstreichung möglicherweise die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung nebst Klageeinreichung, was in jedem Fall zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Für die Einreichung einer Klage ist eine vorherige Abmahnung nicht zwingend erforderlich, so dass es auch nicht darauf ankäme, diese erhalten zu haben oder nicht. Eine Rolle spielt das Urteil allerdings hinsichtlich der Verpflichtung, dem Abmahner die Kosten der Abmahnung zu ersetzen. So wird die Nichtbeachtung einer durch eMail zugestellten Abmahnung nach diesem Urteil in jedem Fall teurer, vorausgesetzt die Abmahnung ist rechtmässig ergangen. Rechtspflichten oder Ansprüche selbst berührt das Urteil hingegen nicht. |