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Geschrieben von Norbert Warnke   
Samstag, 11. Oktober 2008

 Da manche Internetuser verschiedene Verhaltensweisen und Aktionen leider immer wieder mit freier Meinungsäusserung verwechseln, zur Erinnerung einige Paragrafen des Strafgesetzbuchs, die deutlich zeigen, dass es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen.

Vorsicht! Meinungsfreiheit hat Grenzen!

 Da manche Internetuser verschiedene Verhaltensweisen und Aktionen leider immer wieder mit Meinungsfreiheit verwechseln, hier zur Erinnerung einige Paragrafen des Strafgesetzbuchs, die entweder mit dem originalen Gesetzestext oder erklärenden Kommentaren erläutert zeigen, dass es durchaus Grenzen gibt, deren Überschreitung kein Spass mehr ist, sondern es sich um klare Straftaten handelt, die mit Geldstrafe oder bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden können, in jedem Fall aber einen zivilrechtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.

Im Artikel 10 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) wird zwar die Freiheit der Meinung festgeschrieben, aber dort steht im zweiten Absatz auch, dass die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist, also auch Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann. Dies bedeutet, dass man längst nicht alles als Meinungsfreiheit äussern darf. Hierzu gibt es eindeutige Rechtsvorschriften und Gesetze.

Der Artikel 1 des Grundgesetzes ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") steht über allen nachfolgenden und damit nachrangigen Rechten wie z. B. dem auf freie Meinungsäusserung, die genau dort endet, wo die Würde und Ehre eines Anderen verletzt wird. Eben dies wird im Artikel 2 des Grundgesetzes nämlich auf den Punkt gebracht: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

Nun zum Strafgesetzbuch

§ 164 (Falsche Verdächtigung)
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185 (Beleidigung)
Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt.

§ 186 (Üble Nachrede)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 (Verleumdung)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 238 (Nachstellung)
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht; unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht; unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen; ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das sind alles Dinge, die nicht unter freie Meinung fallen, sondern klar und gesetzlich verboten sind, weil Rechte anderer Menschen beeinträchtigt werden. Immer bei den Rechten Anderer hört die eigene Freiheit nämlich auf. Wer Andere beleidigt oder ihm Taten unterstellt, die dieser nicht begangen hat oder ihn verächtlich macht, um ihm bewusst zu schaden, überschreitet damit die Grenzen der freien Meinungsäusserung deutlich, macht sich somit strafbar und kann auch zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Mitunter werden mit den bereits erwähnten Tatbeständen weitere Auswirkungen wirksam, die konkrete Schäden zur Folge haben. Hier kann zu einer Bestrafung noch ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld hinzukommen.

§ 223 (Körperverletzung)
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das bedeutet, fortgesetzte Handlungen oder Nachstellungen über längere Zeit können bei Opfern auch gesundheitliche Schäden hervorrufen. Das bedeutet, dass noch der ebenfalls strafbare Tatbestand der Körperverletzung hinzukommen kann.

§ 240 (Nötigung)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch ist strafbar.

In mancher Menschen Köpfe scheint das Unrechtsbewusstsein leider recht verkümmert zu sein. Andere wissen es genau, wie sehr sie im Unrecht sind und agieren anonym, stacheln aber unter eigenem Namen auftretende Personen dazu an, sich strafbar zu machen, indem man ihnen erklärt, ihre Handlungen wären von der "freien Meinungsäusserung" gedeckt. Dies ist jedoch zum einen ein Trugschluss und zum anderen werden in besonders gewissenloser Weise eigentlich unbeteiligte Mitläufer verheizt, die ihre Köpfe für die Anonymen hinhalten.

© 10.2008 by Norbert Warnke

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