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Wer Daten kauft, darf nicht einfach anrufen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Pressemitteilung   
Samstag, 28. Juni 2008

 Nach einem Urteil des Landgerichts Traunstein dürfen Käufer von Kontaktdaten keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wer Daten kauft, darf nicht einfach anrufen

Verbraucherzentrale Bundesverband erwirkt Urteil: Firmen müssen sich vorab schlau machen
24.06.2008 - Einen weiteren Erfolg im Kampf gegen unerbetene Telefonanrufe kann der Verbraucherzentrale Bundesverband verbuchen. Nach einem Urteil des Landgerichts Traunstein dürfen Käufer von Kontaktdaten keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Firma Wenatex geklagt. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Wenatex war bereits in der Vergangenheit wegen unerlaubter Telefonwerbung aufgefallen.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketing-Aktion per Telefon gestartet. Eine angerufene Verbraucherin beschwerte sich daraufhin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser leitete am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein, da Wenatex sich in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.

Das Unternehmen machte vor Gericht geltend, die Betroffene habe sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut einverstanden erklärt, angerufen zu werden. Tatsächlich bezog sich die Erlaubnis jedoch nur auf eine bestimmte Studie, nicht aber auf weitergehende Werbeaktionen. Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und wozu sich die Personen einverstanden erklärt haben. Eine solche Prüfung sei insbesondere deshalb nötig gewesen, da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten.

(LG Traunstein Az.: 7 O 318/08, Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung der VZBV

 

 

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