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Anmeldungsdatum: 01.01.1970 Beiträge: 122 PLZ und Ort: 13359 Berlin
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Verfasst am: So Sep 25, 2005 12:57 pm Titel: Strafbare Werbung |
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In der Neufassung des UWG wurde anstelle des "alten §§ 6c (Progressive Kundenwerbung) der § 16 mit leicht geänderter Definition eingeführt:
§ 16 Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Rede ist nun nicht mehr von "Nichtkaufleuten", sondern von "Verbrauchern". Weil der früher verwendete Begriff "Nichtkaufleute" nach neuerer Rechtsprechung auch auf sog. Minderkaufleute (z. B. Kleinhändler) angewendet werden konnte, bezeichnet der Begriff "Verbraucher" nun ausschliesslich reine Kunden ohne gewerbliches Interesse. |
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nowa Admin


Anmeldungsdatum: 08.09.2005 Beiträge: 957 PLZ und Ort: D-13589 Berlin
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Verfasst am: Mo Nov 13, 2006 7:18 pm Titel: Einstweilige Verfügung wg. strafbarer Werbung |
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Einstweilige Verfügung gegen Powerline 24 wegen des Vorwurfs der progressiven Kundenwerbung
Mit einstweiliger Verfügung vom 06.11.2006 hat das Landgericht Hamburg (AZ 408 O 340/06) einem Antrag stattgegeben. Es verbot der Antragsgegnerin, ein Vertriebssystem zu betreiben, welches gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 UWG (Schneeballsystem) verstößt.
Quelle: mlmrecht.de |
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