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Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung

 
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ALTES FORUM
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Anmeldungsdatum: 10.09.2005
Beiträge: 26
PLZ und Ort: 13359 Berlin

BeitragVerfasst am: Sa Sep 10, 2005 9:45 am    Titel: Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung Antworten mit Zitat

Altes Forum hat Folgendes geschrieben:
Hier der komplette § zum Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung:

"LMBG § 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung

(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,zu verwenden.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt."


Inzwischen gab es eine Änderung.
Der aktuelle Text:

§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1.Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2.Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3.Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4.Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5.bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6.Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7.Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/__12.html
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 957
PLZ und Ort: D-13589 Berlin

BeitragVerfasst am: Mi Okt 18, 2006 1:32 pm    Titel: Unlautere Werbung Antworten mit Zitat

Das Verbot krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB greift aufgrund des Schutzzwecks der Norm bereits dann ein, wenn die Werbung Hinweise auf körperliche Zustände oder auf Wirkungen des Lebensmittels enthält, die aufgrund ihres objektiven Aussagewertes von einem flüchtigen Durchschnittsverbraucher mit Krankheiten in Verbindung gebracht werden können. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung nach § 12 LFGB begründet einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG.
http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K90421&mref=s1810200620000581
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 957
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BeitragVerfasst am: Mo Apr 23, 2007 11:55 am    Titel: Re: Unlautere Werbung Antworten mit Zitat

Auch bei der Werbung für Kosmetika ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Arzneimittel. Die Definition für „Arzneimittel“ findet sich hier:
http://bundesrecht.juris.de/amg_1976/__2.html

Hintergrund:

LG Hamburg: Naturkosmetika kann zulassungspflichtiges Arzneimittel sein. Auch hier ist die Bewerbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen verboten.

Quelle: http://www.mlmrecht.de/category/werbung/
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